Andre Brink, Cupidos Chronik

Andre Brink, Kupidos Chronik
Südafrika im 18. Jahrhundert: Auf einer holländischen Farm kommt ein Junge vom Stamm der Khoi zur Welt und hört kurz nach der Geburt auf zu atmen. Als man das Baby beerdigen will, sitzt eine leuchtend grüne Gottesanbeterin auf ihm. Sie ist für die Khoi, von den Holländern Hottentotten genannt, eine Glücksbringerin. Tatsächlich beginnt der Säugling wieder zu atmen.
So dramatisch beginnt das Leben Kupido Kakerlaks, eines ungewöhnlichen Jungen, der über magische Kräfte verfügt, da ihn der Gott der Jäger beschützt. Sein Blick kann Tiere töten. Doch als Kupido bei einer Jagd leichtfertig den Namen seines göttlichen Helfers ausspricht, versagt der Zauber, und sein Herr stirbt. So wendet sich der Junge einem anderen Gott zu, dem der Weißen, denn der besitzt ebenfalls Zauberkräfte und zwar in Form des geschriebenen Wortes. So wie die Kolonisatoren möchte auch Kupido lesen und schreiben lernen. Das führt ihn auf eine abenteuerliche Reise durch Südafrika, auf der er seine Frau kennenlernt, eine schwarze Seifensiederin, die ebenfalls über magische Kräfte verfügt.  (quelle: dradio-kultur)
  mehr bei deutschlandradio : http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/kritik/1102502/  

über Andre Brink: http://de.wikipedia.org/wiki/Andr%C3%A9_Brink 

über die khoi: http://en.wikipedia.org/wiki/Khoikhoi


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Bundessozialgericht: nachweislich rückzahlbare Privatdarlehen unter Umständen nicht als Einkommen anzurechnen

In zwei Entscheidungen vom 17.6.2010 hat das Bundessozialgericht sich dazu geäussert, ob Privatdarlehen als Einkommen anzurechnen sind. Es dürfte aber auf den Einzelfall ankommen. Fachliche Beratung erscheint notwendig. Hier Auszüge aus den Terminsberichten des BSG (Hervorhebungen durch den Verfasser dieses posts; Quellenangaben am Ende):


3) Die Revision des beklagten Grundsicherungsträgers gegen das zweitinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.

Der beklagte Grundsicherungsträger war nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, weil nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs geführt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des LSG um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des LSG, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb – anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – vorläufig “eingesprungen” ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.

SG Dortmund – S 10 (27) AS 255/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 62/08 -
Bundessozialgericht – B 14 AS 46/09 R -


4) Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Entgegen der Auffassung des LSG scheidet ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs 5 SGB II nicht schon deshalb aus, weil der Kläger nach der maßgeblichen Antragstellung mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Zahlung der geschuldeten Summe gegenüber dem Vermieter gesichert hat. Auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II sein. Zweck der Vorschrift ist es, die Übernahme von Schulden ausnahmsweise zu ermöglichen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist.

Danach kommt auch die (darlehensweise) Übernahme von Schulden durch den Grundsicherungsträger in Betracht, die durch Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über eine Darlehensgewährung nicht mehr rechtzeitig erfolgt oder dieser die Übernahme der Schulden rechtswidrig abgelehnt hatte und die Aufnahme eines Darlehens aus diesem Grund für die Abwendung der Wohnungslosigkeit erforderlich war. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Sozialrecht, dass die zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung dem Hilfesuchenden unter dem Gesichtspunkt einer “Zweckverfehlung” der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden kann.

Die Feststellungen des LSG reichten nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II insgesamt erfüllte; insbesondere, ob die Schuldenübernahme “zur Sicherung der Unterkunft” erforderlich war.

SG Berlin – S 61 AS 7548/06 -
LSG Berlin-Brandenburg – L 25 AS 1752/07 -
Bundessozialgericht – B 14 AS 58/09 R -



http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11543

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11529

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