geboren am 25.Dezember 1811 , ein Rätsel_zum 200. Geburtstag eines (sozial)politisch engagierten Bischofs

Der Autor des folgenden Textes wurde am 25. Dezember 1811 in Münster (Westfalen) geboren, gestorben ist
er am 13. Juli 1877 in Kloster Burghausen (Landkreis Altötting). Er war katholischer Bischof von Mainz und deutscher Politiker (Deutsche Zentrumspartei). Er wurde der Arbeiterbischof genannt. Er gilt als der Gründer der KAB (Katholische Arbeitnehmer-Bewegung). Er war ein Großonkel von Clemens August Graf von Galen.   Wilhelm Emanuel Freiherrr von Ketteler

Er entstammte dem westfälischen Uradelsgeschlecht von Hüsten, das sich später umbenannte. 1828 schloss er das Abitur im Jesuiteninternat des Kollegium Spiritus Sanctus in Brig / Wallis (Schweiz) ab, danach studierte er Rechtswissenschaften und Staatswissenschaft in Göttingen, wo er sich dem Corps Guestphalia anschloss. Bei einem Duell verlor er hier seine Nasenspitze. Seine Studien setzte er dann ab 1831 in Berlin fort. Dort hörte er unter anderem Karl Friedrich von Savigny. Anschließend schlug der Gesuchte zunächst eine juristische Laufbahn ein, quittierte jedoch den Staatsdienst aus Glaubens- und Gewissensgründen, unter anderem wegen der Verhaftung und Inhaftierung des Kölner Erzbischofs Clemens August Droste zu Vischering. Anschließend studierte er von 1841 bis 1843 Theologie in München, wo er dem Kreis um Joseph Görres angehörte. Am 1. Juli 1844 wurde der Gesuchte in Münster zum Priester geweiht. Bereits als Kaplan an St. Stephanus in Beckum wurde sein Interesse an der „Sozialen Frage“ deutlich. Auf seine Anregung entstand dort ein Krankenhaus für die unteren Schichten. Im November 1846 übernahm er die verwahrloste Gemeinde Hopsten. Die Jahre bis 1848 als „Bauernpastor“ haben den Gesuchten entscheidend geprägt.

In den Jahren 1848/49 war er Mitglied der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche. Nach Niederlegung des Mandats wurde er zum Fürstbischöflichen Delegaten für Brandenburg und Pommern ernannt, jedoch nur für kurze Dauer. Denn schon am 15. März 1850 wurde der Gesuchte zum Bischof von Mainz ernannt und am 27. Juli durch den Freiburger Erzbischof Hermann von Vicari zum Bischof geweiht.

In den Jahren 1871/72 war er Mitglied des deutschen Reichstags. Gemeinsam mit Ludwig Windthorst gründete er die Zentrumspartei als Gegengewicht zu den protestantischen Parteien und insbesondere Otto von Bismarck.

Als Mainzer Bischof war der Gesuchte qua Verfassung von 1851 bis 1877 Mitglied der ersten Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen.

Kirchenpolitisch setzte er sich für die Autonomie und Macht der katholischen Kirche ein und war erklärter Gegner der Trennung von Staat und Kirche, was ihn zum Widersacher Bismarcks im Kulturkampf machte, der durch die Veröffentlichung des Syllabus Errorum, eines Verzeichnisses moderner theologischer und gesellschaftlicher Anschauungen und Lehren durch Papst Pius IX. im Jahre 1864, die von der Kirche abzulehnen seien, ausbrach. …….

Unter dem Einfluss von Adolph Kolping erkannte er die Bedeutung der Sozialen Frage in der neu entstehenden Industriegesellschaft und bereitete die Hinwendung der katholischen Kirche zur Sozialtätigkeit zum Wohle der Arbeiterschaft vor, die schließlich von Papst Leo XIII. vollzogen wurde. Er gilt damit als Mitbegründer der Katholischen Soziallehre und erhielt den Beinamen „Arbeiterbischof“.

Obwohl der Gesuchte ein Gegner der auf dem 1. Vatikanischen Konzil beschlossenen Unfehlbarkeitserklärung des Papstes war, unterwarf er sich dem Konzilsbeschluss.

Der Gesuchte wurde am 18. Juli 1877 in der Marienkapelle des Mainzer Doms beigesetzt.

Die Personenbeschreibung wurde weitgehend wörtlich dem entsprechenden Artikel bei Wikipedia entnommen.
Der nachfolgende Text stammt aus der Schrift Die Arbeiterfrage und das Christentum aus dem Jahre 1864. Den vollständigen digitalisierten Text finden Sie bei : http://www.digitalis.uni-koeln.de/ ….Den nachfolgenden
Textauszug haben wir dort abgeschrieben und der heutigen Schreibweise angepasst.

Anlässlich seines 200. Geburtstages wurde der Gesuchte unter anderem vom Südwestrundfunk, vom Deutschlandfunk vom WDR durch das Bistum Mainz ausführlich portraitiert und gewürdigt. Entsprechende Spuren finden sich im Internet.  In seinem Buch Christsein heisst politisch sein  unternimmt der Bischof von München und Freising Reinhard Marx den Versuch den Gesuchten für heute lesbar zu machen.   Am 25.Dezember 1811 geboren , der späterer Mainzer Bischof von Ketteler

 Wir wünschen viel Spass beim Recherchieren

Aus dem Text des Gesuchten:

..[21] So war es nicht immer. Diese Zustände des Arbeiterstandes sind vielmehr erst in den modernen Staaten allgemein geworden. Damit urteilen wir noch nicht, wir sprechen nur die Tatsache aus, daß diese Schwankungen in der Lebensstellung des gesammten Arbeiterstandes, demgemäß er mit seiner ganzen Existenz auf den Tagelohn angewiesen, der Tagelohn aber eine Ware geworden ist, deren Preis sich täglich durch Angebot und Nachfrage bestimmt, fast immer nur den Wert des allernotwendigsten Lebensunterhaltes darstellt und oft unter ihn herabsinkt, der Vergangenheit fremd waren, und erst mit der Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse seit der Revolution eingetreten sind.

Es ist daher überaus wichtig, auch die Gründe dieser Zustände, die modernen volkswirtschaftlichen Prinzipien, aus denen sie hervorgegangen sind, genau kennen zu lernen. wir können Sie mit voller Sicherheit und unleugbarer Richtigkeit bezeichnen. Wir brauchen dazu nur das Gesagte vor Augen zu behalten und uns die Frage vorzulegen, was die Arbeit zur Ware gemacht hat und was ihren Wert auf die unterste Stufe der Lebensnotdurft herabdrängt.

[22]Der Preis der Ware wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt; Angebot und Nachfrage richten sich nach der Konkurrenz. Die Konkurrenz wird aber auf den höchsten Grad durch Entfernung aller natürlichen und künstlichen Hindernisse gebracht, insbesondere also durch Entfernung aller Schranken, die den Handel behindern. Allgemeine Handelsfreiheit ist daher zugleich Eröffnung der höchsten Konkurrenz, und höchste Konkurrenz drückt den Preis der Ware bis zur äußersten Grenze der notwendigen Porduktionkosten herab. Wenn aus allen Teilen der Welt die Ware auf einen Markt zusammenfließen kann, so wird die wohlfeilste Ware derselben Güte den Sieg davontragen und alle anderen Produzenten entweder verdrängen oder nötigen, denselben Preissatz anzunehmen. Je allgemeiner die Handelsfreiheit, desto allgemeiner die Gültigkeit dieses Satzes, der bei der Leichtigkeit der Verkehrsmittel und der Mitteilung der Preissätze von dem einen Teil der Welt nach dem anderen noch unerbittlicher wird. Nur die Kosten des Warentransportes machen eine kleine Modifikation und bilden eine gewisse natürliche Grenze gegen diesem Gesetze des Freihandelssystems. Die unermeßlichen Erleicherungen im Warentransport heben aber auch diese Schranke fast wieder auf.
Wenden wir das alles auf die zur Ware gewordene Arbeit an, so haben wir mit voller Evidenz den wahren Grund der angegebenen Arbeiterzustände. Der Arbeitslohn wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt, Das Angebot und die Nachfrage richten sich, wie bei der Ware, so auch bei der Arbeit nach der Konkurrenz. Der höchste Grad der Konkurrenz bei dem Angebote muß den Arbeitslohn bis zur ……

[23] äußersten Grenze herabdrücken. Diese wird aber hervorgerufen, wenn alle Schutzmittel der Arbeit entfernt sind. Was die Entfernung aller Handelsgrenzen für die Ware, das ist die Entfernung aller Gewerbegrenzen für den Arbeiterstand. Unbedingte und allgemeine Gewerbefreiheit muß mit mathematischer Notwendigkeit, mit derselben Konsequenz, mit der zwei mal zwei vier macht, die allgemeinste Konkurrenz unter den Arbeitern hervorrufen; die höchste Stufe der allgemeinen Konkurrenz muß aber mit derselben Notwendigkeit den Arbeiterlohn auf die unterste Stufe herabdrücken. Damit haben wir den einen Grund der Lage des Arbeiterstandes in den modernen Staaten ausgesprochen, es ist die allgemeine Gewerbefreiheit……………….

zur Auflösung:   http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=9117246  

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BSG zu Kosten der Unterkunft (B4 As 19/11R) _ angemessene Mieten_Ermittlung von Mietobergrenzen muss transparent sein_preiswerter Wohnraum muss auch tatsächlich zur Verfügung stehen_keine Ghettobildung

Das Bundesozialgericht  (BSG) setzt sich in seiner Entscheidung B4 As 19/11R  erneut mit der Frage auseinander, in welchem Umfang  Hartz IV Empfänger Mietausgaben von Ihrem Jobcenter erstattet bekommen müssen. Danach müssen Unterkunftskosten angemessen sein. Die angemessenen Mieten müssen vom Grundsicherungsträger zunächst abstrakt ermittelt werden. Der Grundsicherungsträger müsse ein schlüssiges Konzept vorlegen, wie er zu seinen Zahlen gekommen sei. Im Streitfalle hatte die Stadt Duisburg offenbar aus einem vorliegenden qualifizierten Mietspiegel Mietobergrenzen abgeleitet. Dem BSG waren die Berechnungen aber offenbar nicht transparent genug, weshalb die Sache zwecks Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Das BSG will insbesondere dargelegt haben, dass Wohnraum zu den von der Stadt Duisburg festgesetzten Obergrenzen tatsächlich in ausreichender Menge und im gesamten Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hat. 

aus dem Terminsbericht:

 4) Die Revisionen der Beteiligten sind im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung begründet, weil der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG aus mehreren Gründen nicht abschließend beurteilen kann, ob die Kläger in dem streitigen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in der geltend gemachten Höhe beanspruchen können. Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach es zuvörderst Aufgabe des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Dies dient der Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist. Bei ihrem Vorgehen, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete – vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG – anhand eines qualifizierten Mietspiegels zu überprüfen und abweichend festzulegen, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete nach einem schlüssigen Konzept die Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Duisburg herangezogen werden können. Allerdings erfordert dies, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden. Wegen der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln muss sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu beschränken. Insofern lässt die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels zunächst nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist. Sie enthält keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum. Dies berücksichtigend kann der Senat nicht sicher beurteilen, ob der von den Vorinstanzen anhand des Mietspiegels festgestellte Wert von 4,12 Euro je qm eine angemessene Nettokaltmiete widerspiegelt. Es kann nicht ohne weiteres Datenmaterial davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung gerade nur der unteren Spannenwerte der Wohnungen in normaler Wohnlage der Baualtersklassen I bis IV im gesamten Vergleichsraum angemessener Wohnraum im gesamten Vergleichsraum tatsächlich angemietet werden kann. Dies gilt auch für die Berechnungen des LSG, weil es Wohnungen in einfacher Wohnlage einbezieht, die in Duisburg nach den Feststellungen des LSG nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen und mangels Häufigkeit schon bei der Mietspiegelerstellung als nicht repräsentativ unberücksichtigt gelassen wurden. Auch wegen der Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen sind weitere Feststellungen erforderlich. Trotz des hohen Anteils von Wohnungen in diesen Baualtersklassen birgt dies das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch nicht – wie erforderlich – über den gesamten Vergleichsraum, sondern – de facto – nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Unter qualitativen Gesichtspunkten können bestimmte Baualtersklassen weiter nur ausgeschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass Gebäude dieser Baualtersklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich prägen (BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr 25). Der Umfang der – vorrangig vom Grundsicherungsträger – nachzuholenden Ermittlungen zu dem hinter den Tabellenfeldern liegenden Wohnungsbestand hängt grundsätzlich von dem – je nach Mietspiegel – unterschiedlichem Datenmaterial, dem ggf “ausgeklammerten” Anteil von Wohnungen sowie dem gesamten Wohnungsbestand im Vergleichsraum ab. Hier kann ua der von dem Beklagten mit der Dokumentation des Mietspiegels übersandte Erläuterungsbogen zur tatsächlichen Anzahl von Wohnungen nach Mietspiegelfeldern einbezogen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung kann sich ergeben, dass die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten der herangezogenen Tabellenfelder sicherstellt, dass – bezogen auf die berücksichtigten Wohnungen – ein ausreichender Bestand vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten tatsächlich erreichbar ist (vgl zum Berliner Mietspiegel BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNr 32). Der Senat hat bereits entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen ist, wenn – bei entsprechend vorhandenem Datenmaterial – nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr 21). Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die “kalten Betriebskosten”, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen. Weitere Feststellungen sind auch zur Höhe der zu übernehmenden Heizkosten und zur Höhe des Einkommens des Klägers zu 2) erforderlich. SG Duisburg – S 35 AS 64/07 – LSG Nordrhein-Westfalen – L 9 AS 58/08 – Bundessozialgericht – B 4 AS 19/11 R -

quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268 lies auch : http://bg45.de/index.php/2011/12/22/bundessozialgericht-kippt-duisburger-mietobergrenze/#more-1728%20,

lies weiter auf diesem blog: http://ffduseh.wordpress.com/2011/12/11/darfs-e-bissi-mehr-sein/  ähnliche themen: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/gez-gebuehr-darf-nicht-hartz-iv-zuschlag-schmaelern-9100823.php und http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-das-aendert-sich-2011-3628929.php sowie: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-das-aendert-sich-2011-3628929.php

mehr hartz I

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Weihnachten _ das etwas andere Gedicht

von Joachim Ringelnatz

Vorfreude auf Weihnachten

Ein Kind – von einem Schiefertafel-Schwämmchen
Umhüpft – rennt froh durch mein Gemüt.

Bald ist es Weihnacht! – Wenn der Christbaum blüht,

Dann blüht er Flämmchen.

Und Flämmchen heizen. Und die Wärme stimmt

Uns mild. – Es werden Lieder, Düfte fächeln. –

Wer nicht mehr Flämmchen hat, wem nur noch Fünkchen glimmt,
Wird dann doch gütig lächeln.

Wenn wir im Traume eines ewigen Traumes

Alle unfeindlich sind – einmal im Jahr! –

Uns alle Kinder fühlen eines Baumes.

Wie es sein soll, wie’s allen einmal war.

quelle : http://de.wikisource.org/wiki/Vorfreude_auf_Weihnachten

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