| Gericht: | Hessisches Landessozialgericht 6. Senat |
| Entscheidungsdatum: | 15.01.2010 |
| Aktenzeichen: | L 6 AS 515/09 B ER |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
Leit- oder Orientierungssatz
- 1. Die staatliche Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Die der Umweltprämie eigene öffentlich-rechtliche Zweckrichtung würde vereitelt, wenn der Leistungsträger sie als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.
2. Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.
3. Soweit das neu angeschaffte Kraftfahrzeug Vermögen im Sinne des § 12 SGB II darstellt, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (von 7.500,00 €) überschritten wird und der verbleibende Betrag die gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Freibeträge übersteigt.
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