So heisst es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2011
Was war geschehen. Im März 2003 hatte die Beschwerdeführerin zusammen mit fünf weiteren Mitgliedern einer Intiative gegen Abschiebungen an einem Abflugschalter des Frankfurter Flughafens Flugblätter verteilt. Die Intiative richtete sich gegen die Abschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften. Die FRAPORT AG, Betreiberin des Flughafens, erteilte daraufhin ein Flughafenverbot und drohte im Wiederholungsfalle Strafantrag wegen Hausfriedensbruch an. Fraport führte unter anderem aus, dass Demonstrationen im Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht geduldet werden könnten. Die Beschwerdeführerin klagte gegen das Hausverbot vor dem AG FFM, wurde aber abgewiesen. Die erhobene Verfassungbeschwerde hatte schliesslich Erfolg.
Der Erste Senat des BVerfG entschied jetzt (1 BvR 699/06) mit 7:1, dass die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art5 und Art 8 verletzt sei. Nach Ansicht des Gerichts unterliegen auch von von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen wie der Flughafenbetreiber FRAPORT AG ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Versammlungsfreiheit auch nicht auf den öffentlichen Strassenraum begrenzt. Vielmehr verbürge sie die Durchführung von Versammlungen auch an anderen Orten, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Strassen zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden.
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