Koalitionen haben Ihren Preis ………….
so ist eine Presseerklärung der GLH zum Start der CDU - FWHPINI – FDP Koalition in
Heppenheim überschrieben. Wie in der Lokalpresse berichtet, sollen die Magistratsmitglieder Golzer und Vettel
als ehrenamtliche Stadträte die Leitung von Fachressorts übernehmen und dadurch den Bürgermeister entlasten.
Die GLH macht sich allerdings Gedanken
darüber welche Zusatzkosten dadurch entstehen könnten:
“ … man dürfe gespannt sein, wie sich die „Personalkosten“ im Bereich des Magistrats entwickeln.
Es sei kaum anzunehmen, „dass die beiden Herren ihren Ehrenamtsposten ganz ohne Aufwandsentschädigung
ausüben werden, und da sie beide als selbstständige Unternehmer tätig sind, dürfte auch der eine oder andere
Euro als Verdienstausfallentschädigung entstehen.“ Koalitionen, so die GLH, „haben eben ihren Preis.“
http://www.echo-online.de/region/bergstrasse/heppenheim/-Koalitionen-haben-ihren-Preis;art1245,2233616
Die Frage hat uns nicht ruhen lassen.
Wir haben die nachfolgende städtische Satzung ausgegraben.
Daraus dürfte sich in etwa errechnen lassen, was ein ehrenamtliche Magistratsmitglied so kosten könnte.
Übrigens: Auch einfache Parlamentarier tun ihre Arbeit nicht für Gotteslohn.
Vielleicht findet sich ja der eine oder andere in den nächsten Tagen und Wochen dazu bereit, seine
Vergütungen offenzulegen.
Entschädigungssatzung der Kreisstadt Heppenheim
vom 29.11.2001
hier abgedruckt in der 2. Änderung vom 09.09.2010
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.11.2007 (GVBl. I S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt
Heppenheim am 9. September 2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Ersatz des Verdienstausfalles
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des
Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag zur
pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 11,– EURO pro
Stunde der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des
Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied
oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung sonst mitwirken; dies gilt auch
für die Besprechungen und Besichtigungen. Der Verdienstausfall beträgt jedoch
höchstens 26,– EURO je Sitzungstag. Verdienstausfall wird für die Zeit von 8.00 –
17.00 Uhr gewährt.
(2) Den Durchschnittssatz nach Abs. 1 erhalten nur die ehrenamtlich Tätigen, welchen
nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann.
Hausfrauen und Hausmännern wird der Durchschnittssatz ohne Nachweis gewährt
und beträgt höchstens 26,– EURO je Sitzungstag.
(3) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich
entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für
erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur
Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
§ 2 Ersatz der Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und
nachgewiesenen Fahrkosten.
(2) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges, kann anstelle der Fahrkosten nach Abs. 1
eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Hessischen
Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge verlangt werden.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der
Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des
Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied
oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung sonst mitwirken, folgende
Aufwandsentschädigung:
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung für Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung 16,– EURO
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats, Vorsitzende der
Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates für Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung 16,– EURO
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats 11,– EURO
Mitglieder der Ortsbeiräte 11,– EURO
Mitglieder des Ausländerbeirates 11,– EURO
Mitglieder der Ausschüsse und des Ältestenrates 11,– EURO
zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Vertreter von
Bevölkerungsgruppen und Sachverständige 11,– EURO
sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission 11,– EURO
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats,
der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates sowie der Kommissionen
für Besprechungen und Besichtigungen 11,– EURO
das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung,
stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung,
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats für die Teilnahme an
Bürgerversammlungen nach § 8a HGO 11,– EURO
kommunalpolitische Besichtigungsfahrten der
Stadtverordnetenversammlung 26,– EURO
Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bei
Kommunalwahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters, Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden 16,– EURO
Bei Sitzungen, die über 6 Stunden dauern, werden die unter § 1 und § 3 Abs. 1
genannten Beträge verdoppelt.
(2) Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am
selben Tag ist auf das Zweifache begrenzt.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem
Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine Pauschale erhöht. Diese beträgt für
das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung monatlich 103,– EURO
stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
monatlich je 39,– EURO
stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
außerdem im Vertretungsfalle, wenn diese mindestens 4
Wochen beträgt weitere 26,– EURO
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats monatlich je 86,– EURO
ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats für die
Einzelfallvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bzw.
des Magistrats pro Termin, jedoch nicht mehr als zweimal pro Tag 11,– EURO
das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder
dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, Vorsitzende der
Ausschüsse, Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates oder deren
Stellvertreter, wenn sie eine Sitzung leiten weitere 11,– EURO
Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher der Stadtteile jeweils einen
Sockelbetrag von jährlich zuzüglich eines Steigerungsbetrages von 0,08 EURO je
Einwohner, wobei die Einwohnerzahl Stichtag: 01.01. des
Kalenderjahres jeweils auf volle Hundert aufzurunden ist 358,– EURO
Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates jährlich
zuzüglich eines Steigerungsbetrages von 0,08 EURO je
ausländischem Einwohner, wobei die Einwohnerzahl Stichtag
01.01. des Kalenderjahres jeweils auf volle Hundert aufzurunden ist 205,– EURO
Fraktionsvorsitzende monatlich je 26,– EURO
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem
die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion ausscheiden.
(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf
Erhöhung nach Abs. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(5) Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird neben dem
Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung
nach Abs. 3 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung je Kalendertag von 21,– EURO gezahlt.
(6) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine
Aufwandsentschädigung:
Stadtverordnetenversammlung 26,– EURO
Magistrat, Kommissionen, Ausschüsse, Ortsbeiräte,
Ausländerbeirat, Ältestenrat und Bürgerversammlung nach § 8a HGO 21,– EURO
Bei Bediensteten nur dann, wenn die Sitzung außerhalb der Dienstzeit liegt.
§ 3 a
Im Zusammenhang mit dem Seniorenbeirat ehrenamtlich Tätige erhalten pro Sitzung in
der sie als Mitglied, kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung sonst mitwirken,
folgende Entschädigungen, nebst Fahrtkosten.
(1) Mitglieder des Seniorenbeirates für Sitzungen des
Seniorenbeirates 11,00 EUR
Mitglieder des Seniorenbeirates für Besprechungen und Besichtigungen 11,00 EUR
Ehrenamtliche Mitglieder des Seniorenbeirates für Sitzungen
der Stadtverordnetenversammlung 16,00 EUR
Teilnahme des Vorsitzenden des Seniorenbeirates, oder eines
von ihm zu benennenden Stellvertreters, an
Ausschusssitzungen 11,00 EUR
Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bei
Kommunalwahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters, Ausländerbeiratswahlen,
Seniorenbeiratswahlen und Bürgerentscheiden
16,00 EUR
Das vorsitzende Mitglied des Seniorenbeirates oder deren
Stellvertreter, wenn sie eine Sitzung leiten weitere 11,00 EUR
Schriftführerinnen und Schriftführer erhalten für jede Sitzung
eine Aufwandsentschädigung, bei Bediensteten nur dann, wenn
die Sitzung außerhalb der Dienstzeit liegt 21,00 EUR
Bei Sitzungen, die über 6 Stunden dauern, werden die unter § 1 und § 3 Abs. 1
genannten Beträge verdoppelt.
Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am
selben Tag ist auf das Zweifache begrenzt.
(2) Bei Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Seniorenbeirates den Ersatz der
Fahrtkosten. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz
zu erstatten.
(3) Studienreisen sowie Teilnahme an Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen im
Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit gelten als Dienstreisen.
(4) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Teilnahme gemäß Abs. 2 und 3 entsteht
bei Mitgliedern des Seniorenbeirates nur, wenn die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister der Teilnahme vorher zugestimmt hat.
§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Stadtverordnete erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Ersatz des
Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Außerdem wird eine
Aufwandsentschädigung von 16,– EURO je Sitzung gewährt.
Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer
Fraktion (z.B. Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).
(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 pro Jahr
begrenzt.
§ 5 Dienstreisen, Studienreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des
Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige
Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere
Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Klausurtagungen, Studienreisen sowie Teilnahme an kommunalpolitischen
Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten als Dienstreisen.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur, wenn das vorsitzende Mitglied des
Organs, dem die ehrenamtlich tätige Person angehört oder für das sie ihre Tätigkeit
ausübt, in die Teilnahme an Veranstaltungen nach Abs. 1 und 2 eingewilligt hat. Das
vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über seine Teilnahme
selbst. Bei Mitgliedern der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates entscheidet
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister über die Einwilligung nach Satz 1.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach § 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar.
Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres – bei
Entschädigungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz binnen sechs Monaten
Ausschlussfrist – schriftlich gegenüber dem Magistrat geltend gemacht wird.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzug der Kreisstadt Heppenheim vom
19.05.1994 außer Kraft.
Heppenheim, den 6.12.2001
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim
Obermayr
Bürgermeister
Neufassung
beschlossen am 29.11.2001
veröffentlicht am 10.12.2001
in Kraft getreten am 01.01.2002
1. Änderung
beschlossen am 17.09.2009
veröffentlicht am 25.09.2009
in Kraft getreten am 26.09.2009
geändert wurden § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2
(erneut am 05.11.2010 veröffentlicht; da in § 6 Abs. 2 redaktioneller Fehler)
quelle: http://www.heppenheim.de/fileadmin/_rathaus_politik/satzungen/000/000-04-00.pdf




