Mietobergrenzen für ALG II Bezieher ab 1.1.2012 teilweise geändert

 
Die SPD Fraktion im Kreistag Bergstrasse fragte die Verwaltung am 27.10.2011 unter anderem:

Wie viele Hartz IV Bedarfsgemeinschaften im Kreis Bergstraße bekommen zur Zeit nicht
die volle Miete vom Eigenbetrieb ersetzt? Wie groß ist im Durchschnitt die Differenz?

Die Verwaltung nimmt dazu in einer schriftlichen Vorlage für die Kreistagssitzung vom  07.11.2011 ( Az: 17-0278/1) wie folgt Stellung:

a)  Bei 1700 Bedarfsgemeinschaften werden nicht die tatsächlichen Kosten der Unter-
kunft bei der Berechnung des SGB II-Bedarfs berücksichtigt.
b)  Der Durchschnittswert beträgt 97,80 €.
c)   Rund 800 Bedarfsgemeinschaften leben in Wohnungen deren Mietpreis die ange-
messene Mietobergrenze um mehr als € 100,– überschreitet. Etwa jede vierte Be-
darfsgemeinschaft davon lebt in Wohnungen mit einer Überschreitung der Obergren-
ze von mindestens € 200,–. (Zitat)

Den vollständigen Text der Vorlage 17-0278/1 finden Sie hier:
http://ffduseh.files.wordpress.com/2012/02/kreistag-17-0278-1.pdf

 

 

mehr zum thema kdu auf diesem blog: http://ffduseh.wordpress.com/category/kdu/feed/hier gehts zum realen wohnungsmarkt http://www.wohnenmietenkaufen.de/immobilien/heppenheim+%28bergstra%C3%9Fe%29/mietwohnungen-heppenheim+%28bergstra%C3%9Fe%29/2-zimmer-wohnung/2/

Örtliche Richtlinien / Unterkunftskosten, Erstausstattung und Bildung- u. Teilhabe aus allen Ecken Deutschlands finden
sie bei: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Literaturtipp: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html

Dresden setzt bei Ermittlung von KdU Grenzwerten auf externen Sachverstand

27.10.2011
„Schlüssiges Konzept“ vorgelegt:
Die Stadt Dresden hat nach eigenen Angaben
angemessene Unterkunftskosten ermittelt bzw ermitteln lassen.

Aus einer Pressererklärung der Stadt

…..”Etwa 10 000 Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II,
Sozialgeld und Grundsicherung können bald mit höheren Zuschüssen für
ihre Unterkunft rechnen. Das geht aus dem heute von Sozialbürgermeister
Martin Seidel vorgestellten Gutachten zur Ermittlung angemessener
Unterkunftskosten hervor. „Von den neuen Angemessenheitsrichtwerten
profitieren vor allem hilfebedürftige Menschen, die umziehen oder denen
ein Teil ihrer bislang zu hohen Miete nicht anerkannt wurde“ so Seidel. Für
die einzelnen Haushaltstypen wurden in einer Studie des Instituts Wohnen
und Umwelt GmbH aus Darmstadt im Auftrag der Landeshauptstadt
Dresden” ……”Mietobergrenzen ermittelt”.

….” Dazu wurden die verschiedensten vor Ort verfügbaren Daten mathematisch-
statistisch ausgewertet – unter anderem die Kommunale Bürgerumfrage,
der qualifizierte Mietspiegel und die operativen Datensätze des Jobcenters
Dresden. Dabei haben die Mietexperten eng mit der Kommunalen
Statistikstelle und dem Sozialamt der Dresdner Stadtverwaltung zusammen
gearbeitet.

Bei der Ermittlung der neuen Angemessenheitsgrenzen wurde besonders darauf
geachtet, dass die Nachfrage nach preiswerten Wohnungen auch durch
zumutbare Angebote gedeckt wird.

Bevor das Jobcenter und das Sozialamt diese neuen Richtwerte anwenden
können, muss der Stadtrat noch zustimmen. Die Verwaltung hat dazu eine
Vorlage erarbeitet, über die der Rat voraussichtlich am 24. November 2011
entscheiden wird. Die neuen Richtwerte sollen rückwirkend ab 1. Dezember 2010 gelten.
Bürgerinnen und Bürger, denen auf Grund ihrer besonderen
Lebensumstände – zum Beispiel wegen gesundheitlicher Einschränkungen,
Behinderung und Pflegebedürftigkeit – höhere Unterkunftskosten anerkannt
wurden, können beruhigt sein. In solchen Fällen soll es auch weiterhin
Einzelfallregelungen geben.
Wer hilfebedürftig ist, hat Anspruch auf Erstattung der angemessenen
Unterkunftskosten nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Welche Kosten in Dresden als angemessen gelten, hatte der Stadtrat der
Landeshauptstadt Dresden in den Jahren 2005 und 2008 festgelegt und
entsprechende Mietobergrenzen beschlossen. Wie auch in vielen anderen
Kommunen bundesweit hatten die Sozialgerichte allerdings Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieser Grenzen. Das Bundessozialgericht hatte die
Kommunen aufgefordert, die Angemessenheitsrichtwerte im Rahmen eines
„schlüssigen Konzepts“ zu begründen und ggf. neu zu bestimmen…..”


quelle und mehr:   www. harald thome   und  dresden / präsentation

..siehe auch: IWU Institut /wohnungspolitik

    mehr zum thema kosten der unterkunft auf diesem blog

lesenswert auch die diplomarbeit von Detlef Pflugk, Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung
gemäß § 22 SGB II am Beispiel eines Dresdner Stadtteils

BSG zu Kosten der Unterkunft (B4 As 19/11R) _ angemessene Mieten_Ermittlung von Mietobergrenzen muss transparent sein_preiswerter Wohnraum muss auch tatsächlich zur Verfügung stehen_keine Ghettobildung

Das Bundesozialgericht  (BSG) setzt sich in seiner Entscheidung B4 As 19/11R  erneut mit der Frage auseinander, in welchem Umfang  Hartz IV Empfänger Mietausgaben von Ihrem Jobcenter erstattet bekommen müssen. Danach müssen Unterkunftskosten angemessen sein. Die angemessenen Mieten müssen vom Grundsicherungsträger zunächst abstrakt ermittelt werden. Der Grundsicherungsträger müsse ein schlüssiges Konzept vorlegen, wie er zu seinen Zahlen gekommen sei. Im Streitfalle hatte die Stadt Duisburg offenbar aus einem vorliegenden qualifizierten Mietspiegel Mietobergrenzen abgeleitet. Dem BSG waren die Berechnungen aber offenbar nicht transparent genug, weshalb die Sache zwecks Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Das BSG will insbesondere dargelegt haben, dass Wohnraum zu den von der Stadt Duisburg festgesetzten Obergrenzen tatsächlich in ausreichender Menge und im gesamten Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hat. 

aus dem Terminsbericht:

 4) Die Revisionen der Beteiligten sind im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung begründet, weil der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG aus mehreren Gründen nicht abschließend beurteilen kann, ob die Kläger in dem streitigen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in der geltend gemachten Höhe beanspruchen können. Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach es zuvörderst Aufgabe des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Dies dient der Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist. Bei ihrem Vorgehen, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete – vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG – anhand eines qualifizierten Mietspiegels zu überprüfen und abweichend festzulegen, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete nach einem schlüssigen Konzept die Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Duisburg herangezogen werden können. Allerdings erfordert dies, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden. Wegen der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln muss sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu beschränken. Insofern lässt die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels zunächst nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist. Sie enthält keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum. Dies berücksichtigend kann der Senat nicht sicher beurteilen, ob der von den Vorinstanzen anhand des Mietspiegels festgestellte Wert von 4,12 Euro je qm eine angemessene Nettokaltmiete widerspiegelt. Es kann nicht ohne weiteres Datenmaterial davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung gerade nur der unteren Spannenwerte der Wohnungen in normaler Wohnlage der Baualtersklassen I bis IV im gesamten Vergleichsraum angemessener Wohnraum im gesamten Vergleichsraum tatsächlich angemietet werden kann. Dies gilt auch für die Berechnungen des LSG, weil es Wohnungen in einfacher Wohnlage einbezieht, die in Duisburg nach den Feststellungen des LSG nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen und mangels Häufigkeit schon bei der Mietspiegelerstellung als nicht repräsentativ unberücksichtigt gelassen wurden. Auch wegen der Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen sind weitere Feststellungen erforderlich. Trotz des hohen Anteils von Wohnungen in diesen Baualtersklassen birgt dies das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch nicht – wie erforderlich – über den gesamten Vergleichsraum, sondern – de facto – nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Unter qualitativen Gesichtspunkten können bestimmte Baualtersklassen weiter nur ausgeschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass Gebäude dieser Baualtersklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich prägen (BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr 25). Der Umfang der – vorrangig vom Grundsicherungsträger – nachzuholenden Ermittlungen zu dem hinter den Tabellenfeldern liegenden Wohnungsbestand hängt grundsätzlich von dem – je nach Mietspiegel – unterschiedlichem Datenmaterial, dem ggf “ausgeklammerten” Anteil von Wohnungen sowie dem gesamten Wohnungsbestand im Vergleichsraum ab. Hier kann ua der von dem Beklagten mit der Dokumentation des Mietspiegels übersandte Erläuterungsbogen zur tatsächlichen Anzahl von Wohnungen nach Mietspiegelfeldern einbezogen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung kann sich ergeben, dass die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten der herangezogenen Tabellenfelder sicherstellt, dass – bezogen auf die berücksichtigten Wohnungen – ein ausreichender Bestand vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten tatsächlich erreichbar ist (vgl zum Berliner Mietspiegel BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNr 32). Der Senat hat bereits entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen ist, wenn – bei entsprechend vorhandenem Datenmaterial – nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, RdNr 21). Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die “kalten Betriebskosten”, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen. Weitere Feststellungen sind auch zur Höhe der zu übernehmenden Heizkosten und zur Höhe des Einkommens des Klägers zu 2) erforderlich. SG Duisburg – S 35 AS 64/07 – LSG Nordrhein-Westfalen – L 9 AS 58/08 – Bundessozialgericht – B 4 AS 19/11 R -

quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268 lies auch : http://bg45.de/index.php/2011/12/22/bundessozialgericht-kippt-duisburger-mietobergrenze/#more-1728%20,

lies weiter auf diesem blog: http://ffduseh.wordpress.com/2011/12/11/darfs-e-bissi-mehr-sein/  ähnliche themen: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/gez-gebuehr-darf-nicht-hartz-iv-zuschlag-schmaelern-9100823.php und http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-das-aendert-sich-2011-3628929.php sowie: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-das-aendert-sich-2011-3628929.php

mehr hartz I

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Darfs e bissi mehr sein? _maximale Miethöhen für Arbeitslose im Kreis Bergstrasse

fragte die Verkäuferin in einer Frankfurter Fleischerei regelmässig beim samstäglichen Einkauf.
Zum Wortschatz einer Sachbearbeiterin/ eines Sachbearbeiterts  beim Eigenbetrieb Neue Wege
(zuständig für die Betreuung von Langzeitarbeitslosen im Kreis Bergstrasse) gehört dieser Satz sicher nicht,
jedenfalls wenn es um die Kosten der Unterkunft geht. Neue Wege legt die Mietobergrenzen fest.
Diese Beträge  werden übernommen. Mehr nicht. Basta.
Viele “Kunden” finden allerdings keine Wohnung zu den von Neue Wege festgesetzten
Konditionen. Wir drucken die aktuellen Vorgabedaten von Neue Wege hier ab.

Zur Kritik an den Zahlen und am Verfahren verweisen wir unter anderem auf
http://sozialforumbergstrasse.wordpress.com/2011/10/04/kdu-veranstaltung/

zum download der nachfolgenden Tabelle: http://ffduseh.files.wordpress.com/2011/12/mieten-2011.pdf


Bensheim 27. Oktober _Erhalten ALG II Bezieher zuwenig Geld für Miete?

Diskussionsveranstaltung:
Zu wenig für Miete? – Arbeitslose zahlen drauf

Hartz IV-Bezieher bekommen neben ihrem Arbeitslosengeld von 364 Euro im Monat auch ihre Miete bezahlt. Der für die Erwerbslosen des Kreises Bergstraße zuständige Optionsbetrieb „Neue Wege“ hat hierfür eine Obergrenze festgelegt. Leider ist diese Grenze so niedrig, dass viele Erwerbslose keine Wohnung zu diesen Preisen finden.

Die Folge: Die Betroffenen müssen die Differenz zwischen der von „Neue Wege“ gezahlten und der tatsächlich zu zahlenden Miete von ihren 364 Euro Arbeitslosengeld abzwacken. Diese Differenz beträgt bis zu 100 Euro. Jeder fünfte Hartz IV-Bezieher an der Bergstraße ist davon betroffen.

Das Sozialforum Bergstraße lädt deshalb zu einer Veranstaltung mit dem Thema „Zu wenig für Miete? – Arbeitslose zahlen drauf “ und hat hierfür Experten eingeladen, die kompetent Auskunft über die Situation am Bergsträßer Wohnungsmarkt geben. Nach den kurzen Einführungsbeiträgen der Referenten können die Besucher mit ihnen diskutieren.

Podiumsteilnehmer
Bernhard Höfle, Immobilienmakler
Margit Heilmann, Geschäftsführerin Mieterbund Darmstadt/Südhessen
Stefan Rechmann, Kaufmännischer Betriebsleiter Neue Wege
Peter Hetzler, Erwerbsloseninitiative Andere Wege
Peter Kühn, Moderator

Termin + Ort
DO, 27. Oktober 2011, 19 Uhr
Kolpinghaus Bensheim
Am Rinnentor 46 / Ecke Neckarstraße (3 Minuten vom Bahnhof)

Veranstalter
Sozialforum Bergstraße
In Kooperation mit

Arbeitslosen-Treff Kompass Weschnitztal/Überwald (getragen vom Evangelischen Dekanat, dem Katholisches Bildungswerk Bergstraße/Odenwald und dem Katholischen Dekanat Bergstraße/Ost)
Caritas
DGB-Kreisverband Bergstraße
Erwerbsloseninitiative Andere Wege
Erwerbsloseninitiative Lichtblick (getragen vom Katholischen Dekanat Bergstraße, der Kolpingfamilie und der Caritas)
JuKuz e.V.

quelle: http://anderewege.wordpress.com/author/monopolis/


Die Veranstaltung am 27. Oktober 2011 im Bensheimer Kolpinghaus war gut besucht. Von den Kreistagsmitgliedern, die wir alle persönlich eingeladen hatten, waren zwar nur zwei SPDler gekommen. Das Desinteresse der restlichen Politiker hinderte die Besucher aber nicht daran, lebhaft darüber zu diskutieren, ob die von Neue Wege festgelegten Mietobergrenzen realistisch sind oder nicht. mehr bei:  http://anderewege.wordpress.com/2011/10/30/kdu-veranstaltung/

 


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