Wesentliche Eckpunkte zur Umorganisation des Hartz IV-Systems

Die Regierungsparteien und die SPD und Länder haben sich auf eine Neuorganisation des Hartz IV-Systems geeinigt. Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

1. Gemeinsame Einrichtungen (bisher ARGEn) als Regelmodell

  • Die Träger (BA und Kommunen) bilden eine gemeinsame Einrichtung zur Durchfüh­rung der Aufgaben nach dem SGB II. Diese Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Bescheide zu erlassen. Getrennte Aufgabenwahrnehmung soll es nicht mehr ge­ben, obwohl nur diese bisher verfassungskonform ist.
  • Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung, in der Vertreter der BA und der Kommune je zur Hälfte vertreten sind. Diese entscheidet über:
  • die Bestellung des Geschäftsführers
  • Verwaltungsablauf und Standort
  • Entscheidung, ob einzelne Aufgaben von einem Träger allein oder einem Drit­ten übertragen werden
  • Ordnung in der Dienststelle und Arbeitsplatzgestaltung
  • das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm und einheitliche Grund­sätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung.

      Bei der Stellenbesetzung werden Personalschlüssel zugrundegelegt.

  • Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte für fünf Jahre. Er ist Beschäftig­ter eines Trägers (BA oder Kommune) und unterliegt dessen Dienstauf­sicht. Er ist im personalrechtlichen Sinne Arbeitgeber und kann Beförderungen oder Höhergruppierungen vornehmen.
  • Das Personal wird von ihren ursprünglichen Trägern für fünf Jahre zugewiesen. Da­nach erfolgen Zuweisungen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers.
  • Die gemeinsamen Einrichtungen haben aber kein eigenes Personal.
  • In den gemeinsamen Einrichtungen werden Personalvertretungen, Gleichstellungsbe­auftragte, Jugend- und Schwerbehindertenvertretungen einge­richtet 

2. Ausweitung der kommunalen Option

  • Die 69 optierenden Kommunen werden unbefristet verlängert, soweit sich bis 30. Sep­tember bestimmte Zulassungskriterien erfüllen.
  • Darüber hinaus wird die Option auf ein Viertel der bisherigen Träger erweitert auf insge­samt 110 Optionskommunen, d. h. 41 neue.
  • Die Länder sollen die Optionskommunen einvernehmlich auf die Bundesländer vertei­len.
  • Für die neuen 41 Optionen muss der Antrag bis Ende 2010 gestellt sein und kann zum 01.01.2012 wirksam werden. Soweit das Kontingent nicht ausgeschöpft wird, gibt es eine zweite Wahlmöglichkeit in der zweiten Jahreshälfte 2015, die dann zum 01.01.2017 umgesetzt wird.
  • Voraussetzung für die Zulassung sind
    • die Schaffung einer besonderen Einrichtung
    • Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung mit Landesbehörde
    • Verpflichtung zur Datenerhebung, -weitergabe, Wirkungsforschung, etc.
    • Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel des Kommunalparlaments
      • Übernahme von 90 % des im Rahmen von Hartz IV eingesetzten BA-Personals.

 

3. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung soll es nicht mehr geben, obwohl bisher nur diese Organisationsform verfassungskonform ist.

4. Über neue Gremien wird der Ländereinfluss dauerhaft gestärkt

  • Die jeweils zuständige Landesbehörde und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) rich­ten Kooperationsausschüsse ein, die die Umsetzung von Hartz IV auf Landes­ebene koordinieren.
    • Hier werden jährlich die Ziele sowie die Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und In­tegrationspolitik auf Landesebene abgestimmt.
    • Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden sie über wichtige Weisungszustän­digkeiten
    • Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet, zu dem je nach Thema die kommunalen Spitzenverbände und die BA hinzugezogen werden. Er soll Monito­ring und einen Austausch sicherstellen

 

5. BA und Kommunen bleiben für rechtmäßige Leistungserbringung verantwortlich

  • Sie haben ein Weisungsrecht hinsichtlich ihrer Aufgaben. Dies gilt aber nicht für Aufga­ben der Trägerversammlung
  • Bei Meinungsverschiedenheiten über Weisungszuständigkeit können BA bzw. Kommu­nen oder Trägerversammlung den Kooperationsausschuss auf Landesebene anrufen. Hierzu entscheidet der Kooperationsausschuss mit Stimmenmehrheit
  • Bevor BA oder Kommunen in ihren Angelegenheiten Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung erlassen, müssen sie den Kooperationsausschuss anrufen
  • Grundsätzliche Angelegenheiten von bundespolitischer Bedeutung sollen zugleich im Bund-Länder-Ausschuss behandelt werden.

 

6. Unterschiedliche Steuerung

  • Zwischen allen ausführenden und aufsichtsführenden Stellen gibt es Zielvereinbarun­gen.
    • Bund Länder sollen sich auf einheitliche Grundlagen für Zielvereinbarungen und Kennzahlvergleich verständigen
    • Über den Abschluss der Zielvereinbarung von Bund und Ländern berät der Ko­operationsausschuss der Länder
    • Zugleich soll das BMAS Zielvereinbarungen mit der BA und die BA und die Kommunen mit den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen ab­schließen sowie
    • Bezüglich der Option des BMAS mit den Ländern und diese mit den optieren­den Kommunen Zielvereinbarungen abschließen.
      • Im laufenden Geschäft sollen Weisungen der Träger die Ausnahme sein

 

7. Unterschiedliche Aufsicht

  • Die Rechts- und Fachaufsicht über alle Aufgaben der BA in gemeinsamen Eichrichtun­gen hat das BMAS. Die Aufsicht über die kommunalen Teilaufgaben üben die Länder aus
  • Über die Aufgaben der Trägerversammlung übt das BMAS die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit den Landesbehörden aus. Bei fehlendem Einvernehmen muss der Kooperationsausschuss angerufen werden, von dessen Votum das BMAS nur aus wichtigem Grund abweichen kann.
  • Der Bund kann seine Rechtsbefugnisse auf eine andere Bundesoberbehörde übertra­gen, was aber nicht die BA sein darf
  • Über die optierenden Kommunen haben die Länder die unmittelbare Aufsicht. Zugleich führt das BMAS die Rechtsaufsicht über die Länder bezüglich der Bundes­leistungen
  • Das BMAS ist berechtigt und verpflichtet zu einer finanziellen Kontrolle der Optionen. Ein vereinfachtes Prüfverfahren soll greifen, wenn die optierende Kommune ein eige­nes Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat und dem Bund eine Beurteilung ermöglicht wird, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind

 

8. Personal wird zugewiesen

  • Die Beschäftigten der BA in den Argen werden den gemeinsamen Einrichtungen für fünf Jahre zugewiesen. Die Zuweisung führt zu keinem Wechsel des Arbeitgebers oder Dienstherrn. Wie schon bisher gilt für die zugewiesenen Beamten das Beamten- und Besoldungsrecht des Bundes, bzw. der Länder, so dass eine besoldungsrechtli­che Angleichung ausgeschlossen ist. Für die Arbeitnehmer wird in diesen Einrichtun­gen ein bundeseinheitlicher Tarifvertrag empfohlen
  • Für die zusätzlich optierenden Kommunen sollen die bisher im Hartz IV-System täti­gen BA-Kräfte durch Gesetze auf die Kommunen „übergehen“. Die Kommunen ha­ben aber die Möglichkeit, bis zu 10 % des „übergegangenen Personals der BA zurück zu geben“. Die Auswahl über das rückversetzte Personal soll die Kommune treffen
  • Für den Fall, dass die Option später zurückgegeben wird, erfolgt die Rückversetzung des Personals wiederum durch Gesetz

 

9. Generelle Verpflichtung zur Einrichtung von Beiräten

  • Sie dürfen auch künftig nur beraten
  • „Beteiligt“ werden sollen insbesondere Wohlfahrtsverbände, Arbeitgeber, Gewerkschaf­ten, Kommunen und berufsständische Organisationen
  • Die Regelungen gelten auch für optierende Kommunen

quelle: aus dem DGB Bundesvorstand / Bereich Arbeitsmarktpolitik / Autor : Wilhelm Adamy /

lies auch : FR online : Grundsatzeinigung über Jobcenter

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Union einigt sich im Jobcenter-Streit

Durchbruch beim Krisengipfel der Union: Arbeitsministerin von der Leyen und die Unionsministerpräsidenten haben sich auf eine gemeinsame Linie zur Zukunft der Jobcenter verständigt. Schwarz-Gelb will nun mit der SPD über eine Grundgesetzänderung verhandeln.

Berlin – Arbeitsministerin Ursula von der Leyen kann aufatmen: Bund und Länder haben sich über die vom Verfassungsgericht geforderte Reform der Jobcenter geeinigt. Die Koalition werde mit der SPD über eine Grundgesetzänderung verhandeln, kündigte die CDU-Ministerin nach einem Treffen mit den Ministerpräsidenten der unionsregierten Länder am Sonntagabend in Berlin an. Dazu werde mit dem rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck und SPD-Fraktionschef Frank-Walter Steinmeier schnellstmöglich ein Termin vereinbart.

In der vergangenen Woche hatten immer mehr Landesregierungen vom Bund gefordert, mit einer Grundgesetzänderung die Betreuung von Langzeitarbeitslosen aus einer Hand sicherzustellen. Am Wochenende signalisierte die SPD dazu Bereitschaft.

mehr bei spiegel online

siehe auch gesetzentwurf der spd zur änderung des GG
was noch am SGB II geändert werden soll analysiert Martin Bongards in einem Papier für den DGB Hessen;  siehe zum Ganzen auch den Regierungsentwurf zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Siehe auch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verstetigung der kommunalen Option siehe auch auf diesem blog : kreistag bergstrasse will neue wege fortführen und Betroffene fordern Leistungen aus einer Hand
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Kreistag Bergstrasse will “Neue Wege” fortführen / Kritik von Andere Wege

18. Dezember 2009  | 
Vom Modell zur Norm
Neue Wege: Kreis Bergstraße will über 2010 hinaus mit
dem Eigenbetrieb Neue Wege
Langzeitarbeitslose betreuen
  
mehr dazu:
http://www.echo-online.de/suedhessen/bergstrasse/kreis/art1145,494618


19. Dezember 2009  | 
Kein Kunde, sondern ein Abhängiger
Hartz IV: Bergsträßer Initiative Andere Wege
stellt das Konzept in Frage
- Vorwürfe an die ,,Armutsindustrie"

http://www.echo-online.de/suedhessen/bergstrasse/kreis/art1145,499361


fachtagung armutsintiativen:
Im Januar gibt es eine Fachtagung
und Ideenbörse der Liga der freien Wohlfahrtspflege
Thema: Ergänzende Armutsinitiativen und was diese bewirken.
27. Januar 2010, 16:00 bis 20:00 Uhr,
Paul-Schnitzer-Saal, Museumszentrum,
Nibelungenstr. 35, Lorsch
Die Fachtagung soll einen Beitrag dazu leisten, 
wie diese Dienste sozial- und fachpolitisch 
im Kreis Bergstraße  einzuordnen sind. 
Es geht um die Frage, wie das ehrenamtliche Engagement 
vor dem Hintergrund der unzureichenden Grundsicherung 
durch den Staat beziehungsweise den zunehmend prekären 
Lebensverhältnissen zu bewerten ist. In einer Infobörse 
besteht die Möglichkeit, über den Tellerrand zu blicken 
und andere Initiativen kennenzulernen.
Einzelheiten als pdf: mehr zur veranstaltung

aktuelle Arbeitsmarktdaten
der Bundesagentur für Arbeit :
http://www.pub.arbeitsagentur.de/hst/services/statistik/interim/index.shtml

die sogenannten SGB II - Kennzahlen finden Sie unter :
http://www.pub.arbeitsagentur.de/hst/services/statistik/interim/analytik/kennzahlensgbii/archiv/200907/daten.shtml

Neuorganisation von ,Hartz IV’: Betroffene fordern Leistungen aus einer Hand

Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen e.V.
c/o Jürgen Habich, Segeberger Straße 40, 21539 Neumünster
www.bag-shi.de

Pressemitteilung vom 16.12.2009

Neuorganisation von ,Hartz IV’: Betroffene fordern Leistungen  aus einer Hand

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen e.V. als bundesweite Interessenvertretung von Armut und Ausgrenzung betroffener Menschen und Dachverband unabhängiger Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen warnt vor den Plänen der Bundesregierung, die Aufgabenträgerschaft der ,Hartz IV’-Verwaltung in getrennte Hände zu legen.

Dies führe dazu, dass die Rechtsunsicherheit von Betroffenen weiter
zunehme, da sie sich zukünftig bei rechtlichen Problemen an zwei
unterschiedliche Behörden wenden müssen und widerspreche dem mit ,Hartz IV’ eingeführten Prinzip der Leistung aus einer Hand. Gleichzeitig würde die Einführung der getrennten Aufgabenträgerschaft unnötige Mehrausgaben verursachen und nach Informationen des Deutschen Sozialgerichtstages, zu einer Verdoppelung der Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Zudem sei es fraglich, ob die vorgesehenen Änderungen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Grundgesetzänderung ausdrücklich erwogen hatte, Bestand haben würden.

Eine Öffnung des Gesetzes dahingehend, dass zukünftig die Kommunen
entscheiden dürfen, ob sie im Rahmen der so genannten ,Optionskommunen’  die Verwaltung von ,Hartz IV’ selbst übernehmen wollen, lehnen die in der BAG zusammengeschlossenen Initiativen ebenfalls ab:

” Das hieße, den Bock zum Gärtner zu machen: wer gleichzeitig für die
Vergabe von Ein-Euro-Jobs zuständig ist und gleichzeitig entscheidet, in welchen Bereichen diese anzusiedeln sind, wird aufgrund leerer Kassen sehr schnell dazu verleitet, notwendige kommunale Dienste billiger und auf Zwangsbasis anzubieten. Zudem hat der Bundesrechnungshof in seinen zwei Berichten zur Aufgabenwahrnehmung im Sozialgesetzbuch II bereits
festgestellt, dass die amtliche Missbrauchsquote bei der Vergabe von
,Ein-Euro-Jobs’ bei den Optionskommunen deutlich höher liege, als in den gemeinsam verwalteten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn).”, so Jürgen Habich, Vorstand der Betroffenenvertretung zu einem Gesetzesvorschlag aus Reihen der Opposition.

“Die auf ,Hartz IV’-Leistungen angewiesenen Menschen benötigen
rechtliche Klarheit und eine bundesweit einheitlich geregelte Anwendung des Sozialrechts. Das kann, trotz aller Kritik, derzeit  nur die Bundesagentur für Arbeit gewährleisten.

Eine Aufgabenzersplitterung und der Rückfall in intransparente
Doppelzuständigkeiten lehnen wir daher ab. Wir fordern Leistungen aus
einer Hand, nicht unter einem Dach und wir fordern die Aussetzung
jeglicher Formen von Diskriminierung und Sanktionierung Betroffener.”,  so Habich weiter.

Andreas Geiger, Pressesprecher BAG Prekäre Lebenslagen e.V.

Kontakt: Jürgen Habich: 04321/973666 / 0151 599 98 581
Andreas Geiger: 06131/684579 / 0160 983 02 468

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