Die Regierungsparteien und die SPD und Länder haben sich auf eine Neuorganisation des Hartz IV-Systems geeinigt. Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
1. Gemeinsame Einrichtungen (bisher ARGEn) als Regelmodell
- Die Träger (BA und Kommunen) bilden eine gemeinsame Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II. Diese Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Bescheide zu erlassen. Getrennte Aufgabenwahrnehmung soll es nicht mehr geben, obwohl nur diese bisher verfassungskonform ist.
- Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung, in der Vertreter der BA und der Kommune je zur Hälfte vertreten sind. Diese entscheidet über:
- die Bestellung des Geschäftsführers
- Verwaltungsablauf und Standort
- Entscheidung, ob einzelne Aufgaben von einem Träger allein oder einem Dritten übertragen werden
- Ordnung in der Dienststelle und Arbeitsplatzgestaltung
- das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm und einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung.
Bei der Stellenbesetzung werden Personalschlüssel zugrundegelegt.
- Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte für fünf Jahre. Er ist Beschäftigter eines Trägers (BA oder Kommune) und unterliegt dessen Dienstaufsicht. Er ist im personalrechtlichen Sinne Arbeitgeber und kann Beförderungen oder Höhergruppierungen vornehmen.
- Das Personal wird von ihren ursprünglichen Trägern für fünf Jahre zugewiesen. Danach erfolgen Zuweisungen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers.
- Die gemeinsamen Einrichtungen haben aber kein eigenes Personal.
- In den gemeinsamen Einrichtungen werden Personalvertretungen, Gleichstellungsbeauftragte, Jugend- und Schwerbehindertenvertretungen eingerichtet
2. Ausweitung der kommunalen Option
- Die 69 optierenden Kommunen werden unbefristet verlängert, soweit sich bis 30. September bestimmte Zulassungskriterien erfüllen.
- Darüber hinaus wird die Option auf ein Viertel der bisherigen Träger erweitert auf insgesamt 110 Optionskommunen, d. h. 41 neue.
- Die Länder sollen die Optionskommunen einvernehmlich auf die Bundesländer verteilen.
- Für die neuen 41 Optionen muss der Antrag bis Ende 2010 gestellt sein und kann zum 01.01.2012 wirksam werden. Soweit das Kontingent nicht ausgeschöpft wird, gibt es eine zweite Wahlmöglichkeit in der zweiten Jahreshälfte 2015, die dann zum 01.01.2017 umgesetzt wird.
- Voraussetzung für die Zulassung sind
- die Schaffung einer besonderen Einrichtung
- Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung mit Landesbehörde
- Verpflichtung zur Datenerhebung, -weitergabe, Wirkungsforschung, etc.
- Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel des Kommunalparlaments
- Übernahme von 90 % des im Rahmen von Hartz IV eingesetzten BA-Personals.
3. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung soll es nicht mehr geben, obwohl bisher nur diese Organisationsform verfassungskonform ist.
4. Über neue Gremien wird der Ländereinfluss dauerhaft gestärkt
- Die jeweils zuständige Landesbehörde und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) richten Kooperationsausschüsse ein, die die Umsetzung von Hartz IV auf Landesebene koordinieren.
- Hier werden jährlich die Ziele sowie die Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landesebene abgestimmt.
- Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden sie über wichtige Weisungszuständigkeiten
- Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet, zu dem je nach Thema die kommunalen Spitzenverbände und die BA hinzugezogen werden. Er soll Monitoring und einen Austausch sicherstellen
5. BA und Kommunen bleiben für rechtmäßige Leistungserbringung verantwortlich
- Sie haben ein Weisungsrecht hinsichtlich ihrer Aufgaben. Dies gilt aber nicht für Aufgaben der Trägerversammlung
- Bei Meinungsverschiedenheiten über Weisungszuständigkeit können BA bzw. Kommunen oder Trägerversammlung den Kooperationsausschuss auf Landesebene anrufen. Hierzu entscheidet der Kooperationsausschuss mit Stimmenmehrheit
- Bevor BA oder Kommunen in ihren Angelegenheiten Weisungen von grundsätzlicher Bedeutung erlassen, müssen sie den Kooperationsausschuss anrufen
- Grundsätzliche Angelegenheiten von bundespolitischer Bedeutung sollen zugleich im Bund-Länder-Ausschuss behandelt werden.
6. Unterschiedliche Steuerung
- Zwischen allen ausführenden und aufsichtsführenden Stellen gibt es Zielvereinbarungen.
- Bund Länder sollen sich auf einheitliche Grundlagen für Zielvereinbarungen und Kennzahlvergleich verständigen
- Über den Abschluss der Zielvereinbarung von Bund und Ländern berät der Kooperationsausschuss der Länder
- Zugleich soll das BMAS Zielvereinbarungen mit der BA und die BA und die Kommunen mit den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen abschließen sowie
- Bezüglich der Option des BMAS mit den Ländern und diese mit den optierenden Kommunen Zielvereinbarungen abschließen.
- Im laufenden Geschäft sollen Weisungen der Träger die Ausnahme sein
7. Unterschiedliche Aufsicht
- Die Rechts- und Fachaufsicht über alle Aufgaben der BA in gemeinsamen Eichrichtungen hat das BMAS. Die Aufsicht über die kommunalen Teilaufgaben üben die Länder aus
- Über die Aufgaben der Trägerversammlung übt das BMAS die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit den Landesbehörden aus. Bei fehlendem Einvernehmen muss der Kooperationsausschuss angerufen werden, von dessen Votum das BMAS nur aus wichtigem Grund abweichen kann.
- Der Bund kann seine Rechtsbefugnisse auf eine andere Bundesoberbehörde übertragen, was aber nicht die BA sein darf
- Über die optierenden Kommunen haben die Länder die unmittelbare Aufsicht. Zugleich führt das BMAS die Rechtsaufsicht über die Länder bezüglich der Bundesleistungen
- Das BMAS ist berechtigt und verpflichtet zu einer finanziellen Kontrolle der Optionen. Ein vereinfachtes Prüfverfahren soll greifen, wenn die optierende Kommune ein eigenes Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat und dem Bund eine Beurteilung ermöglicht wird, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind
8. Personal wird zugewiesen
- Die Beschäftigten der BA in den Argen werden den gemeinsamen Einrichtungen für fünf Jahre zugewiesen. Die Zuweisung führt zu keinem Wechsel des Arbeitgebers oder Dienstherrn. Wie schon bisher gilt für die zugewiesenen Beamten das Beamten- und Besoldungsrecht des Bundes, bzw. der Länder, so dass eine besoldungsrechtliche Angleichung ausgeschlossen ist. Für die Arbeitnehmer wird in diesen Einrichtungen ein bundeseinheitlicher Tarifvertrag empfohlen
- Für die zusätzlich optierenden Kommunen sollen die bisher im Hartz IV-System tätigen BA-Kräfte durch Gesetze auf die Kommunen „übergehen“. Die Kommunen haben aber die Möglichkeit, bis zu 10 % des „übergegangenen Personals der BA zurück zu geben“. Die Auswahl über das rückversetzte Personal soll die Kommune treffen
- Für den Fall, dass die Option später zurückgegeben wird, erfolgt die Rückversetzung des Personals wiederum durch Gesetz
9. Generelle Verpflichtung zur Einrichtung von Beiräten
- Sie dürfen auch künftig nur beraten
- „Beteiligt“ werden sollen insbesondere Wohlfahrtsverbände, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Kommunen und berufsständische Organisationen
- Die Regelungen gelten auch für optierende Kommunen
quelle: aus dem DGB Bundesvorstand / Bereich Arbeitsmarktpolitik / Autor : Wilhelm Adamy /
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