P Konto_ Gesetz zeigt Lücken.

den folgenden Beitrag haben wir entnommen aus  dem ELO forum
Das Problem: Geldeingang am Monatsletzten bei bereits ausgeschöpftem Freibetrag.
Eure Erfahrungen / Eure Meinung interessiert uns
 
Jane K., ALG2-Bezieherin, monatlich 700€ Geldeingang, ledig, keine Kinder. Das Konto ist ein P-Konto, Freibetrag 985,15€. Die Augustleistung geht zum 30.7.2010 auf dem Konto ein. Kontostand nach der Zahlung: 700€. Zum 2.8. geht ein Pfändungsbeschluß über 500€ ein. Am 3.8. hebt Frau K. die kompletten 700€ ab, die ihr auch ausbezahlt werden, da unterhalb des Sockelbetrags liegend.
Zum 31.8 geht jetzt die Sozialleistung für den September über weitere 700€ ein. Frau K. geht zur Bank, will das Geld haben. Das Kreditinstitut weigert sich die vollen 700€ auszuzahlen und will lediglich 285,15€ geben. Die restlichen 414,85 will die Bank an den Gläubiger ausbezahlen, mit der Begründung, der Freibetrag für den Monat August sei ausgeschöpft.

Das kann doch nicht Rechtens sein, denkt sich Frau K. — Das P-Konto soll mir mein Existenzminimum sichern helfen und jetzt droht mir der Ruin und von dem sowieso schon viel zu wenigen soll mir noch ein ordentlicher Batzen weggenommen werden? Nie im Leben kann der Gesetgeber dies gewollt haben, oder doch?

In der Tat hat der Gesetgeber diesen Spezialfall nicht geregelt.

Im Paragraphen zum P-Konto (§850k ZPO) findet sich keine Lösung. Dies muss als äusserst unbefriedigend angesehen werden und hier sollte auf Seiten der Gesetzgebung schleunigst nachgebessert werden.

Was im Moment möglich ist – und soweit ich es bis jetzt überblicken kann – auch funktioniert, ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag wegen sittenwidriger Härte nach §765a ZPO zu stellen.

User Sylliska schreibt hierzu im Rechtspflegerforum:

Antrag nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) auf (einmalige) Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen sittenwidriger Härte, da Ihnen die wirtschaftliche Existenzgrundlage für den folgenden Monat entzogen würde. Kann die Aufhebungsentscheidung nicht sofort ergehen, sollte beantragt werden, die Vollstreckung einstweilen einzustellen.
P-Konto

Sollte bereits an den Gläubiger ausbezahlt worden sein, bleibt wohl nur noch der Gang zur Sozialbehörde. Inwieweit in diesem Fall die Kreditinstitute regresspflichtig sind, ist schwer zu beurteilen. Es wäre durchaus interessant zu wissen, ob bereits die Geldinstitute nicht evtl verpflichtet sind ihre Entscheidungen auf sittenwidrige Härte zu überprüfen.

Jetzt bleibt natürlich die spannende Frage, ob man diese Problematik irgendwie bereits im Vorfeld vermeiden könnte.

Möglichkeiten das Geldeingangsproblem zum Monatsende zu lösen:

Die einfachste Möglichkeit wäre das Konto immer gleich zum Monatsende komplett leerzuräumen. Dies dürfte jedoch unbefriedigend und auch nicht immer praktikabel sein.

Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlungseingänge zu reduzieren. Wer Leistungen nach ALG2 bezieht, könnte sich zum Beispiel die Miete direkt auf das Konto vom Vermieter überweisen lassen.

Die dritte Möglichkeit wäre sich die Leistung bar auszahlen zu lassen. Dies würde ich auch unbedingt dann empfehlen, wenn bei einer Überweisung das Einbehalten drohen würde.

Das funktioniert bei Sozialleistungen sicherlich alles relativ unproblematisch. Handelt es sich jedoch um Gehaltszahlungen , wird sich wohl kaum ein Arbeitgeber finden, der zu einer Barauszahlung bereit ist. Zumal auch nicht immer erwünscht ist, dass der Arbeitgeber über die Schuldenproblematik Bescheid weiss.

Hier muß unbedingt eine Lösung her. Weder können diese Notlösungen das NonPlusUltra sein, noch der Antrag nach §765a. Es müssen hier klare, verbindliche Regelungen geschaffen werden.

Martin

mehr zum p konto: http://ffduseh.wordpress.com/2010/07/02/neu-ab-1-juli-2010-das-p-konto/
 über lösungen zu dem oben beschriebenen problem wird heftig diskutiert auf rechtspflegerforum:   http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?47486-Neue-Problematik-bzgl.-P-Konto…-Lösungsvorschläge

Neu ab 1.Juli 2010 : Das P Konto

. aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:                                               links
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende Kontoverbindung und können so – auch im Interesse ihrer Gläubiger – am Arbeits- und Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 Euro steht jedem P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen.

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

  • Einrichtung eines P-Kontos
    Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.
  • >Höhe des Pfändungsfreibetrages. <Höhe des Pfändungsfreibetrages
    Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

  • Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
    Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

  • Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
    Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.

links

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto. 
 

Änderung von Gesetzestexten

wikipedia: kontopfändung

Kritik der Verbraucherzentralen an den Banken

allgemein bei Schulden:

http://www.meine-schulden.de/

zur Online Schuldnerberatung der BAG 

Veröffentlicht in P konto, Pfändungschutzkonto, schufa, schulden, verbrauchertipps. Kommentare deaktiviert
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