Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen
Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am
1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals
unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die
Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu
tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und
beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1
Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige
Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung
der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach
§ 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit
Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines
nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter
wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,
ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht
des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen
sollte, dass es – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – in größerer
Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur
gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE
107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag
erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte
in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche
Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung
der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck,
nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht
verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes.
Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter.
Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat
aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte
die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen
elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug
mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim
Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und
die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst;
hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu
übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu
ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der
geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung
des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der
Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter
lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte
Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die
Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1
und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss
des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das
Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu
übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht
kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein
seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in
Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit
der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter
das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit
der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird,
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete
gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich
entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter
des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu
dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls
eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der
gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt
ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen
tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2
GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in
unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne
dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers
hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse
bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung
in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller
Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen
Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht
Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des
Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die
Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung
der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach
durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon
auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb
die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr
angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der
Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter
abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten
Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer
gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits
schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem
väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird
die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht,
weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das
Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater
sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist
mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom
Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere
das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich
geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG
nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren.
Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des
nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung
des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger
in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige
Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb
ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern
als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der
Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben.
Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten
ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
medien-echo:
süddeutsche: eine juristische kinderhymne //
focus: ende des mütter-monopols
mehr zum thema u,a. beim väteraufbruch
auf diesem blog: männer und frauen / feed audio on demand: radio corax halle
Dazu 2 Pressemitteilungen des
VAMV
1 Gemeinsame Sorge zum Wohle des Kindes
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet zusätzliche Belastung für alleinerziehende Mütter
Berlin, 4. August 2010. Mit der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. Die Karlsruher Richter erklärten die bisherige elterliche Sorge, nach der ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten, für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, heißt es in dem am Dienstag (3. August 2010) veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvR 420/09). Er habe bis jetzt nicht die Möglichkeit, durch das Familiengericht überprüfen zu lassen, welche Regelung dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.
“Die in Deutschland noch sehr verbreitete traditionelle Rollenverteilung von Frauen und Männern führt unter anderem dazu, dass 90 Prozent aller Alleinerziehenden Mütter sind. Sie übernehmen nach Trennung und Scheidung die Sorge und die Verantwortung für die Kinder. Sie tun dies aus Gründen ihrer bisherigen Lebensführung. Ihre Männer und Lebensgefährten haben sich in der Regel auch in der bestehenden Beziehung eher in der Freizeit mit den Kindern beschäftigt”, so Edith Schwab, Vorsitzende des VAMV und Fachanwältin für Familienrecht.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter warnt vor allem vor den Folgen dieses Urteils. “Wenn Väter jetzt klagen, wird es zu strittigen familienrechtlichen Verfahren kommen. Mütter, die dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen, haben in der Regel sehr gute Gründe dafür. Wenn der Vater dagegen klagen will, wird dies sehr belastend für die Familie und Kinder”, gibt Edith Schwab zu bedenken.
Im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge wird immer wieder darauf hingewiesen, dass zum Wohle des Kindes gehandelt werden solle. Doch Sorgerechtsstreitigkeiten, die sich über Jahre hinziehen und sehr kostspielig werden können, sind dafür keine gute Ausgangslage. Für die Alleinerziehende und ihr Kind bedeutet das eine hohe Belastung.
Damit Väter die gemeinsame Sorge im Sinne des Kindeswohls aktiv wahrnehmen können, müssen nach Auffassung des VAMV einige Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind muss eine Bindung zum Vater haben, d.h. er muss zumindest eine ausreichend lange Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben. Der Vater sollte nachweisen können, dass er z.B. die Hälfte der Schulferien mit dem Kind verbringt und auch sonst sein Umgangsrecht kontinuierlich wahrnimmt. Der Barunterhalt für das Kind sollte regelmäßig und in ausreichender Höhe bezahlt werden, damit die existentiell notwendigen Kosten gedeckt sind.
Der VAMV fordert den Gesetzgeber auf, sinnvolle Kriterien für die Gewährung eines Rechts auf elterliche Sorge zu entwickeln. Sie müssen sich eng am Wohlbefinden des Kindes orientieren und dürfen nicht dazu führen, Elternrechte zu manifestieren, die nicht umgesetzt werden.
2 Grund zur Sorge: Leutheusser-Schnarrenberger plant Reform des Sorgerechts für Nichtverheiratete
Prozessauftakt im Kindbett: Zum Wohle des Kindes?
Berlin, 28. Juli 2010. Mitten im Sommerloch macht Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) den Vorschlag, das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern in einem zentralen Punkt massiv zu verändern: Künftig soll bei der Geburt eines Kindes das Sorgerecht automatisch an beide Eltern fallen. Wenn eine ledige Mutter das Sorgerecht nicht mit dem Vater des Kindes teilen möchte, muss sie vor Gericht ziehen und entsprechende Gründe darlegen. Bisher haben ledige Mütter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht. Mit einer Erklärung beim Jugendamt können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Unabhängig davon hat jedes Kind ein eigenständiges Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter akzeptiert. Damit könne ein langwieriger Streit der unverheirateten Eltern vermieden werden, der dem Kindeswohl eher schade, so das Urteil. Um wissenschaftlich fundierte Aussagen zur Frage der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern machen zu können, beauftragte das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung mit einer Forschung zu diesem Thema. Der abschließende Bericht wird im September 2010 vorliegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seinem Urteil im Dezember 2009 die deutsche Rechtssprechung nur in einem Detail korrigiert: Auch für nicht verheiratete Väter müsse die Möglichkeit offen gelassen werden, die gemeinsame Sorge einzuklagen.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorstoß der Bundesjustizministerin nicht nur vollkommen unverständlich, er trägt sogar den haut goût einseitiger Ideologisierung. “Alleinerziehenden Müttern und damit auch ihren Säuglingen würde durch diese Gesetzesänderung zusätzlicher und unnötiger Stress zugemutet. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes, welches jeder Mutter einen Anspruch zugesteht auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, wird konterkariert “, so die Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter und Fachanwältin für Familienrecht Edith Schwab. Zu Streitigkeiten um das Sorgerecht kommt es nur in Fällen, in denen die Eltern keine einvernehmliche Lösung finden. “In dieser bereits oft belastenden Situation kann das alleinige Sorgerecht die bessere Alternative sein und für die nötige Ruhe, vor allem für die Kinder, sorgen”, so Edith Schwab.
Das Umgangsrecht bleibt davon vollkommen unangetastet. Alle Eltern, unabhängig von der Familienform, haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Das Problem liegt tatsächlich aber ganz woanders: Ein großer Teil der Väter nimmt das Umgangsrecht nicht oder nicht regelmäßig wahr. “Entgegen der geäußerten Ansicht der Ministerin verbessert das Sorgerecht von Vätern für sich allein gesehen nicht die Situation der Kinder, wenn es völlig abgekoppelt von jeglicher Übernahme von Verantwortung und Empathie für das Kind daher kommt. Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Väter seit der Reform 1998 ohne weiteres die gemeinsame Sorge mit Zustimmung der Mutter erwerben können, ist bisher nicht widerlegt “, so Edith Schwab.
Mit diesem Vorstoß schießt die Ministerin weit über das durch die Gerichte vorgegebene Ziel hinaus, düpiert das Bundesverfassungsgericht und setzt sich über die wissenschaftlichen Erkenntnisse des von ihrer Vorgängerin Frau Ministerin Brigitte Zypries erteilten Forschungsauftrags zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern hinweg. Der Stress für alleinerziehende Mütter und ihre Kinder ist damit in vielen Fällen vorprogrammiert. Ohne den Abschlussbericht des Forschungsauftrags abzuwarten, will sie das Sorgerecht im Alleingang “modernisieren”. Aber der Wille der Ministerin, modern sein zu wollen und das Sommerloch zu füllen, wird dem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht.
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