Sicherer Herkunftsstaat
Sicherer Herkunftsstaat ist ein Begriff aus dem deutschen und österreichischen Asylrecht sowie dem europäischen Sekundärrecht. Mit Ausnahme von Italien und Schweden nutzen alle Länder der Europäischen Union die Möglichkeit, Staaten als sichere Herkunftsstaaten einzustufen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Definition
Für die Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff in Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz definiert; für die Republik Österreich im österreichischen Asylgesetz. Im europäischen Sekundärrecht ist er in Artikel 29 bis 31 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie) definiert.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten – vereinfacht ausgedrückt – Staaten, in denen weder politische Verfolgung noch „unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung und Behandlung stattfindet“ (Formulierung des deutschen Grundgesetzes). Bei Asylantragstellung wird eine Identitätsfeststellung vorgenommen, und der Asylantrag einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat wird in der Regel abgelehnt, wenn der Bewerber nicht besondere Umstände dafür geltend machen kann.
Deutschland
Der Asylantrag eines Asylbewerbers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist nach § 29a AsylVerfG als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen, sofern er nicht Tatsachen oder Beweismittel angibt, welche die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Welche Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten gehören, ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz aufgeführt (§ 29a). Das Gesetz unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat. Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit:[2]
- Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
- Bosnien und Herzegowina
- Ghana
- Mazedonien
- Senegal
- Serbien
Als sichere Drittstaaten gelten hingegen die Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz.[3]
Österreich
In Österreich umfasst die Liste der sicheren Herkunftsstaaten seit Dezember 2010 insgesamt 40 Länder:[4][5]
- Die anderen 27 EU-Mitgliedstaaten
- Albanien
- Australien
- Bosnien und Herzegowina
- Island
- Kanada
- Kosovo
- Liechtenstein
- Mazedonien
- Montenegro
- Neuseeland
- Norwegen
- Schweiz
- Serbien
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- mediendienst-integration.de: Deutschland und die „sicheren Herkunftsstaaten“
- Anlage II (zu § 29a AsylVfG)
- Anlage I (zu § 26a AsylVfG)
- diepresse.com: Asyl: Fekter erweitert Liste der sicheren Herkunftsländer