1 Der Beginn des Asylverfahrens
Theoretisch kann jeder Mensch, der in seiner Heimat verfolgt wird oder politische Verfolgung bei seiner Rückkehr befürchten muss, in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen. In der Praxis werden aber viele Flüchtlinge schon vorher abgewiesen. Zuerst muss ein Flüchtling die Grenzkontrollen überwinden. An der Grenze werden Flüchtlinge meist festgenommen und sofort ins Nachbarland zurückgebracht. Das liegt daran, dass die Staaten der Europäischen Union (EU) und einige weitere europäische Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz) verabredet haben, dass ein Flüchtling nur in einem EU-Staat ein Asylverfahren erhalten soll. Das ist in der Regel der Staat, den ein Flüchtling zuerst betreten hat oder für den er ein Visum erhalten hat. Dann ist nicht Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern der Staat, zu dem der erste persönliche Kontakt bestand. Bis 30 Kilometer hinter der Grenze wird einem Flüchtling unterstellt, aus dem Nachbarland gekommen zu sein.[1] Deshalb finden in einer 30-Kilometer-Zone ab der deutschen Grenze besonders viele Polizeikontrollen statt. Aber auch wenn ein Flüchtling die Grenze weit hinter sich gelassen hat, prüfen die deutschen Behörden nach Abgabe eines Asylantrages immer, ob ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Wenn Deutschland beweisen kann, dass eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre, zum Beispiel durch Fingerabdrücke im europäischen Computersystem AFIS oder andere Anhaltspunkte (z.B. Währung eines anderen EU-Staates mitgeführt, Fahrkarten oder andere schriftliche Hinweise auf einen früheren Aufenthalt in einem anderen EU-Staat), wird der Asylantrag nicht bearbeitet, sondern ein “Überstellungsverfahren” in den zuständigen EU-Staat eingeleitet (lesen Sie dazu genauer Kapitel 4.1).
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